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Satzung des Vereins Laissez-passer e. V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  • (1) Der Verein trägt den Namen Laissez-passer e.V.
  • (2) Der Verein hat den Sitz in Essen, Rellinghauser Str. 10, 45128 Essen.
  • (3) Der Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Essen
  • (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  • (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung von 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
  • (2) Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.

Die Aktivitäten des Vereins richten sich an Kinder, Jugendliche, Frauen und Männer, darüber hinaus auch an MultiplikatorInnen und interessierte BürgerInnen aus dem Bereich Bildung, Integration und Kultur.

Die Aktivitäten des Vereins werden von Vereinsmitgliedern und Ehrenamtlichen getragen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Einrichtung eines Büros, das als Anlaufstelle und Raum für Angebote zur Verfügung stehen soll.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

Der Verein verwirklicht Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Lebensqualität, die Unterstützung von Integration und die Förderung der Selbsthilfe von Menschen mit Migrationshintergrund, insbesondere von benachteiligten Personen wie Menschen ohne Aufenthaltsstatus oder Duldung, ihrer gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und dem friedlichen Zusammenleben.

Der Verein führt Bildungsangebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene durch. Dabei sollen demokratische Verhaltensweisen eingeübt, Respekt im gegenseitigen Umgang und Toleranz gefördert werden. Der Verein will dazu beitragen, dass die Chance auf erfolgreiche Bildungsabschlüsse und auf die berufliche Entwicklung und Teilhabe erhöht ist. Die Aktivitäten des Vereins sollen damit die Chancengleichheit und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben fördern und dabei unterstützen, dass sich betroffene Personen ihren Lebensunterhalt sichern können.

Der Verein bietet Beratungsangebote an, die den Zugang zu Bildung verbessern sollen und beispielsweise die Anerkennung von Bildungsabschlüssen betreffen. Damit soll betroffenen Personen der Zugang zu Bildungsträgern wie Hochschulen ermöglicht werden, aber auch die Möglichkeit verbessert werden, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, die dem eigenen Bildungsabschluss entspricht.

Der Verein widmet sich außerdem dem Aufbau von Kooperationen mit Bildungsträgern, Stiftungen und anderen Institutionen im Bereich Bildung, Erziehung, Integration und Kultur. Damit soll eine gezielte Beratung betroffener Personen ermöglicht werden.

Der Verein bietet Jugendarbeit und Freizeitaktivitäten in Gruppen an. Damit soll Jugendlichen andere Perspektiven aufgezeigt und ihr Interesse an Bildungsangeboten geweckt werden. Der Verein will damit einen Betrag zur Integration im Sinne des Jugendhilfegesetzes leisten.

Der Verein initiiert und regt Gesprächskreise für Frauen, Männer und Jugendliche an. In vertraulicher Runde sollen offene Gespräche ermöglicht werden, um aktuelle Informationen auszutauschen, Themen zu artikulieren, die in anderen Kontexten möglicherweise nicht diskutiert werden und Vernetzung zu ermöglichen. Der Verein möchte es damit Erwachsenen und Jugendlichen ermöglichen, ihre Interessen eigenmächtig, selbstbestimmt und selbstverantwortlich zu reflektieren, zu artikulieren und zu vertreten und sie darin unterstützen, ihre Gestaltungsspielräume und Ressourcen wahrzunehmen und zu nutzen und damit einen Beitrag zur Selbsthilfe leisten.

Eine weitere Aufgabe des Vereins ist die Beratung von Menschen ohne Aufenthaltsstatus im Vereinsbüro und die Dokumentation der Lebenszusammenhänge dieser Personengruppen. Mit einer erfolgreichen Beratung soll den betroffenen Personen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden.

Der Verein soll darüber hinaus Projekte im Bereich Bildung, Aufklärung, Integration und Kultur planen, durchführen und bewerten.

Eine wichtige Aufgabe des Vereins ist es, die Öffentlichkeit aufzuklären und zu informieren und in sozialen wie politischen Prozessen öffentlich Stellung zu beziehen. Ziel ist es, BürgerInnen über die Situation betroffener Personen aufzuklären und sie darin zu befähigen, Informationen kritisch bewerten und eigene politische Forderungen formulieren zu können. Damit soll der Verein zum Verständnis der Öffentlichkeit beitragen, zur Integrationsbereitschaft der Mehrheitsbevölkerung und damit dem Abbau von Ungleichheiten.

Zur erfolgreichen Umsetzung der Aktivitäten soll der Verein zudem Fördermittel beantragen und Finanzmittel generieren.

§ 3 Selbstlosigkeit

  • (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  • (3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  • (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  • (1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die seine Ziele unterstützt (§2).
  • (2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  • (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • (4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt gegenüber einem Vorstandsmitglied durch eine schriftliche Erklärung.
    Handelt ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins, kann der Vorstand die Mitgliedschaft aufheben. Vor dem Ausschluss eines Mitgliedes muss diesem Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegenüber der Mitgliederversammlung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann darüber. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn er/sie trotz zweimaliger Mahnung und nach seiner/ihrer Anhörung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  • (1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassenwart. Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung hin um zwei BeisitzerInnen erweitert werden.
  • (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenwart. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  • (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der/die Vorsitzende wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, ist die Mitgliederversammlung zu einer Nachwahl einzuberufen.
  • (4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    • Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
    • Erstellung des Jahresberichts und des Kassenberichts
    Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n GeschäftsführerIn bestellen. Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
  • (5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens vier Mal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n, wenn er/sie verhindert ist, durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n schriftlich. Eine Einladungsfrist von in der Regel mindestens zwei Wochen muss eingehalten werden. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  • (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 8 Mitgliederversammlung

  • (1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  • (2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Dabei muss eine Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen eingehalten werden. Gleichzeitig muss die Tagesordnung bekannt gegeben werden. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens. Es gilt das Datum des Poststempels. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
  • (3) Die Mitgliederversammlung als oberstes Beschluss fassendes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
  • (4) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei RechnungsprüferInnen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Die RechnungsprüferInnen überprüfen die Buchführung einschließlich Jahresabschluss und berichten über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung.
  • (5) Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
    • (a) Gebührenbefreiungen
    • (b) Aufgaben des Vereins
    • (c) Ziele des Vereins
    • (d) Mitgliedsbeiträge
    • (e) Satzungsänderungen
    • (f) Genehmigung des Haushaltsplans
    • (g) Auflösung des Vereins.
  • (6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  • (7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderung

  • (1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der ProtokollführerIn in der Sitzung zu unterschreiben.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  • (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn er zuvor Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist.
  • (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband NRW, der dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Unterzeichnung durch die Gründungsmitglieder am 20.10.2016:

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